JudikaturJustizRS0126117

RS0126117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2024

Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.

Entscheidungen
6