RS0126084 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei der in § 258 Abs 2 ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.