JudikaturJustizRS0126051

RS0126051 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2007

Die bloße Tatsache, dass durch ein Verhalten mehr als ein Delikt verwirklicht wird, nicht gegen Art. 4 7. Prot. EMRK verstößt. Wenn jedoch auf einem Verhalten beruhende verschiedene Straftaten nacheinander verfolgt werden, muss der GH prüfen, ob diese Straftaten die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen. Hauser-Sporn gegen Österreich

Entscheidungen
2