JudikaturJustizRS0125900

RS0125900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2010

Nur dann, wenn die Kosten einer Erhaltungsarbeit (die nicht mit dem Deckungserfordernis nach § 18 Abs 1 Z 1 ff zu verwechseln sind) inklusive Finanzierungskosten in der summierten Mietzinsreserve der letzten zehn Kalenderjahre und in den während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen keine Deckung finden, ist eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig. Die „künftigen Hauptmietzinse“ im Sinn des § 18 Abs 1 1. Satz MRG sind nicht die „anrechenbaren“ fiktiven Beträge nach Z 6 leg cit, sondern die während des Verteilungszeitraums tatsächlich real zu erwartenden Hauptmietzinse.