RS0125882 – OGH Rechtssatz
RS0125882 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Zession einer noch nicht fälligen Forderung des späteren Gemeinschuldners gegenüber seinem Vertragspartner (eines Bauträgervertrags) an einen Werkunternehmer, der mit seinem im Auftrag des Zedenten hergestellten Werk erst das einredefreie und werthaltige Entstehen der abgetretenen Forderung bewirkt, ist nicht den Regeln der Sicherungszession zu unterwerfen, weil vorrangiger Zweck der Vereinbarung war, die Werklohnforderung des Zessionars zu befriedigen.