JudikaturJustizRS0125871

RS0125871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2010

Die Rechtslage differenziert nicht zwischen unterschiedlichen fachlichen Ausrichtungen der Rechtsanwälte. Das in Österreich gesetzlich vorgegebene Universalsystem lässt auch eine Spezialisierung als „Fachanwalt“ nicht zu. Eine gesetzliche Grundlage für eine nach Fachgebieten strukturierte Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist somit nicht gegeben. Mit der Ablegung der entsprechenden Prüfungen, die eine Ausbildung im Strafrecht ebenso zur Voraussetzung haben wie eine solche im zivilrechtlichen Bereich, erwirbt der Rechtsanwalt die Befugnis, auch als Verteidiger im Sinne des § 48 StPO tätig zu sein, und damit auch die Verpflichtung, im Rahmen der Verfahrenshilfe auf diesem Gebiet tätig zu werden.