JudikaturJustizRS0125844

RS0125844 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2011

Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach § 49 Abs 1 GebAG gesondert zu vergüten.

Entscheidungen
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