JudikaturJustizRS0125782

RS0125782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2010

Aus einer in einem Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (§ 5 MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des § 24 MRG läge, abgeleitet werden.