Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 464,16 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Der Kläger wurde am 15. 1. 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß § 209 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Infolge Beschwerde des Klägers stellte der Europäische…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Gemäß § 1501 ABGB ist auf die Verjährung ohne entsprechenden Einwand eines Beklagten nicht Bedacht zu nehmen. Die Verjährungseinrede ist nicht nur ausdrücklich zu erheben, der Beklagte hat dazu auch die entsprechenden Ta…