JudikaturJustizRS0125685

RS0125685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2010

Die in § 175 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 84 StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt" und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher - mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (§ 175 Abs 3 StPO) - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen, sohin jener der Beschlussfassung, wird nicht mitgezählt und ihr Lauf durch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Haftfrist allerdings auf solch einen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen.