RS0125641 – OGH Rechtssatz
RS0125641 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 382e EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1.6.2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.