RS0125636 – OGH Rechtssatz
RS0125636 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Trifft mit Rücksicht auf das Alter der beiden Kinder weder den Beklagten ein Verschulden, noch den verletzten Kläger ein Mitverschulden, so ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen, dass (hier) die objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten des Beklagten nicht schwerer wiegt, als die -wenngleich altersbedingt nicht vorwerfbare - Sorglosigkeit des Klägers, mit der er sich der (objektiv erkennbaren) Gefahrenquelle genähert hat.