JudikaturJustizRS0125633

RS0125633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2013

Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.

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