JudikaturJustizRS0125624

RS0125624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2010

Wer mit dem Raupenqaud während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fährt, schafft dadurch eine besondere Gefahrenquelle. Er ist deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet und hat im Zweifel sofort anzuhalten.

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