JudikaturJustizRS0125532

RS0125532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2013

Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand. Der urkundliche Nachweis der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei.