RS0125529 – OGH Rechtssatz
RS0125529 – OGH Rechtssatz
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Eine Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Die Vorsorgevollmacht wird bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam; die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat nur deklarative Wirkung.