JudikaturJustizRS0125504

RS0125504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Spareinlagen sind durch eine gewisse längerfristige Dauer und den Veranlagungszweck der Verzinsung gekennzeichnet und haben typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine „Nullverzinsung" widerspricht den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage (Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion) diametral.

Entscheidungen
5