Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet: „Das Klagebegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass für das zu Darlehensnummer 53661 997 816 an die klagende Partei zugezählte Darlehen im Falle eines rechnerisch…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger und die beklagte Bank schlossen am 2. 1. 2006 zu Nummer 53661 997 816 einen Darlehensvertrag über 380.000 EUR. Dieser Betrag sollte laut Verwendungszweck dem Vermögensaufbau dienen. Unter der Rubrik „Zinssatz“ ist in diesem Vertrag festgehalten: „3,250 % p.a., fix bis…
Rechtliche Beurteilung Die vom Kläger beantwortete Revision der beklagten Bank ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt. 1. Ihren Einwand, es fehle dem Kläger an einem berechtigten rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung, hält die beklagte Bank im Revisionsverfahren ni…