JudikaturJustizRS0125502

RS0125502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2013

Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in § 56 StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs 2 Satz 1 StPO).

Entscheidungen
2