JudikaturJustizRS0125494

RS0125494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2009

Die Konfusion kommt nicht dem Versicherer zugute, weil diese unvorhergesehen eintritt und das bestehende Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers für die Forderung (dafür wurden auch entsprechende Prämienzahlungen geleistet) dadurch nicht wegfällt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein von der Deckung ausgeschlossener Eigenschaden nach Art 7.6.1. AHVB 1993 vorliegt, ist naturgemäß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vorfalls abzustellen, weil geprüft werden muss, ob überhaupt ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt. Eine Konfusion von Forderungen in der Person des Versicherungsnehmers kann eine einmal bestandene Deckungspflicht wegen des Eintritts eines Versicherungsfalls nicht nachträglich zum Erlöschen bringen.