RS0125471 – OGH Rechtssatz
RS0125471 – OGH Rechtssatz
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Das Fehlen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stellt eine Tatfrage dar; dass eine derartige Genehmigung fehlt bzw überhaupt nie beantragt wurde, hat die klagende Partei aber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Der Geltendmachung dieses Einwands steht das Neuerungsverbot entgegen.#