RS0125457 – OGH Rechtssatz
RS0125457 – OGH Rechtssatz
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§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie § 19 Abs 2 erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.