JudikaturJustizRS0125444

RS0125444 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2006

Wenn einem Kläger eine öffentliche Verhandlung ungeachtet der Tatsache verwehrt wird, dass seine Sache besondere Charakteristiken aufweist, wird ein derartiges Verfahren schwerlich mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in Einklang zu bringen sein, außer es liegen besondere Umstände vor. In jedem Fall aber muss der Kläger zumindest über die Möglichkeit verfügen, eine öffentliche Verhandlung zu beantragen, mag das Verfahren dann auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Martinie gegen Frankreich