RS0125441 – OGH Rechtssatz
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Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO und die Vermutung der Echtheit nach § 310 Abs 1 ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.