RS0125401 – OGH Rechtssatz
RS0125401 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist dem Vorkaufsberechtigten die Ermittlung des von ihm laut Einlösungsangebot zu entrichtenden Preises durch einfache Berechnung möglich, so hat er die Wahl, innerhalb der Einlösungsfrist die Leistung zu erbringen („wirkliche Einlösung") oder die Tauglichkeit des Einlösungsangebots mit der Behauptung in Abrede zu stellen, der nach den vorgegebenen Berechnungskriterien ermittelbare Einlösungspreis sei aus besonderen Gründen nicht heranzuziehen. Die dafür als maßgeblich erachteten Umstände hat der Vorkaufsberechtigte unter Beweis zu stellen.