JudikaturJustizRS0125385

RS0125385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2013

Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.

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