RS0125372 – OGH Rechtssatz
RS0125372 – OGH Rechtssatz
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Nur vor überraschenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wird ein Angeklagter aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).