RS0125363 – OGH Rechtssatz
RS0125363 – OGH Rechtssatz
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Das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und das Vergehen nach § 114 ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weil sämtliche strafbare Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind.