JudikaturJustizRS0125349

RS0125349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2009

Ein Recht des Beschuldigten - oder des dessen Verfahrensrechte ausübenden Verteidigers (§ 57 Abs 2 erster Satz StPO) - auf Ausfolgung von Gegenständen (hier: pornographischer Darstellungen Minderjähriger), deren Besitz (hier: nach §207a StGB) allgemein verboten ist (vgl auch § 110 Abs 3 Z 2 StPO) und die als solche der Einziehung (hier: nach § 26 StGB; vgl Ratz in WK-StGB - 2 § 26 Rz 4

f) unterliegen, durch den Staat, ist aus § 52 Abs1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b MRK nicht begründet.