RS0125310 – OGH Rechtssatz
RS0125310 – OGH Rechtssatz
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Zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG genügt die rechtzeitige Mitteilung an den Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde, eine Bezifferung dieses Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig. Auch ist für die Geltendmachung keine bestimmte Form vorgeschrieben, eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich.