RS0125286 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 45 Abs 2 RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.