JudikaturJustizRS0125286

RS0125286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2012

Gemäß § 45 Abs 2 RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.