JudikaturJustizRS0125240

RS0125240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2017

Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.

Entscheidungen
5