JudikaturJustizRS0125237

RS0125237 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2019

Aufgrund des absoluten Charakters des durch Art. 3 EMRK gewährten Schutzes vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sind die Aktivitäten der betroffenen Person, wie unerwünscht oder gefährlich diese auch sein mögen, nicht in Betracht zu ziehen.

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