JudikaturJustizRS0125236

RS0125236 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2019

Die Vertragsstaaten haben nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.

Entscheidungen
46