RS0125228 – OGH Rechtssatz
RS0125228 – OGH Rechtssatz
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Bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts, soweit es dessen Beurteilung teilt.