JudikaturJustizRS0125209

RS0125209 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Auch wenn die Konvention weder den Zugang zum öffentlichen Dienst noch das Recht, einen bestimmten Beruf zu ergreifen, schützt, kann doch ein weitreichendes Verbot, eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft auszuüben, das Privatleben berühren.

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