JudikaturJustizRS0125195

RS0125195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2022

Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.

Entscheidungen
3