JudikaturJustizRS0125179

RS0125179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2022

Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

Entscheidungen
5