JudikaturJustizRS0125159

RS0125159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2013

Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.

Entscheidungen
3