RS0125142 – OGH Rechtssatz
RS0125142 – OGH Rechtssatz
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In der Systematik des § 27 DSG kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht des Betroffenen auf Löschung jedenfalls (zunächst) im Weg eines Antrags an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Anbringung des Antrags ist auch das Recht geknüpft, gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten.