JudikaturJustizRS0125072

RS0125072 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Bei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Art 3 erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. Eine Behandlung oder Strafe ist erniedrigend, wenn sie die Demütigung des Betroffenen zum Ziel hat und deren Folgen sich auf eine Art und Weise nachteilig auf diesen auswirken, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Solche Behandlungen sind geeignet, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. In diesem Zusammenhang muss auf die Verpflichtung der Behörden hingewiesen werden, die Gesundheit von ihrer Freiheit entzogenen Personen zu schützen. Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.

Entscheidungen
19