JudikaturJustizRS0125064

RS0125064 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Die Aufbewahrung von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 (1) EMRK. Die Aufbewahrung persönlicher Daten von Privatpersonen ist an sich bereits ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die aufbewahrten Daten ausgewertet wurden, ferner, ob deren Inhalt brisant war oder nicht, und ob die betroffene Person dadurch in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten gebracht wurde.

Entscheidungen
9