RS0124985 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
RS0124985 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über die christliche Religion nicht im allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt.