JudikaturJustizRS0124969

RS0124969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2009

Der Ausspruch, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, betrifft einen Zwischenstreit, der auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht.