RS0124969 – OGH Rechtssatz
RS0124969 – OGH Rechtssatz
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Der Ausspruch, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, betrifft einen Zwischenstreit, der auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht.