RS0124965 – OGH Rechtssatz
RS0124965 – OGH Rechtssatz
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§ 406 ZPO ist auf Ansprüche wegen unlauteren Verhaltens im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG nicht unmittelbar anzuwenden. Ob ein lauterkeitsrechtswidriger Zustand durch unlauteres Tun oder unlauteres Unterlassen herbeigeführt wurde, macht aus Sicht des verpönten Erfolgs keinen Unterschied. Das rechtfertigt die Gleichbehandlung der beiden Fallgruppen durch Annahme eines „quasi-negatorischen" Anspruchs auf Abwendung des lauterkeitsrechtswidrigen Zustands.