JudikaturJustizRS0124950

RS0124950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2009

§ 50a Abs 1 AMG erlaubt Werbung für Arzneimittel allein in den dort taxativ aufgezählten Fällen, darunter für zugelassene Arzneispezialitäten (Z 1) und Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs 2 AMG (Z 5). Der in § 7 Abs 1 Z 2 AMG iVm § 2 Abs 3 Z 3 lit b AWEG genannte Ausnahmetatbestand (Einfuhrbewilligung für zulassungspflichtige, in Österreich nicht zugelassene Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann) fällt nicht unter die Fälle der nach § 50a Abs 1 AMG erlaubten Werbung. Für diese Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Werbevorschriften des AMG gibt es sachliche Rechtfertigungsgründe.