JudikaturJustizRS0124942

RS0124942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2014

Die in § 174 Abs 4 erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, § 175 Abs 2 Z 1 StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. § 174 Abs 4 zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (§ 175 Abs 5 StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.

Entscheidungen
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