RS0124934 – OGH Rechtssatz
RS0124934 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Oberste Gerichtshof über die Fristsetzungsanträge einer Partei bereits entscheiden, so kann ein rechtliches Interesse dieser Partei an der Zustellung von in Vorbereitung der Entscheidung erstatteten Stellungnahmen des angeblich säumigen Gerichts von vornherein nicht mehr bestehen.