Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, den Rekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen. Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter Zhanna D*****, vertreten durch Dr. MMag. Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, wir…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 29. 12. 2006 (ON 419) gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen einen im Obsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Erstgerichts nicht Folge; gleichzeitig verhängte es über den Vater eine Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen in seinem Rekurs. Die Ausfert…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Die Rechtsmittelbeantwortung der Mutter ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil sie am (einseitigen) Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht beteil…