JudikaturJustizRS0124839

RS0124839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2018

Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten. Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.

Entscheidungen
2