RS0124825 – OGH Rechtssatz
RS0124825 – OGH Rechtssatz
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§84 Abs5 EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann.